Ordnungswidrigkeitenrecht in Leimen

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Ordnungswidrigkeitenrecht

Unter einer Ordnungswidrigkeit versteht man eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln durch eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Absatz 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“, OWiG).

In minder schweren Fällen kann von der zuständigen Ordnungsbehörde anstelle einer Geldbuße nur eine Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgelds oder eine mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen werden. Es ist auch möglich, dass aus Opportunitätsgründen von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ganz abgesehen werden kann. Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung erfolgt neben dem Bußgeld jedoch auch die Anordnung eines Fahrverbots von maximal drei Monaten.

Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Strafrecht. Die Ordnungsbehörde (in Bayern: Sicherheitsbehörde) hat daher, wie die Polizei, die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie wird deshalb auch als Verwaltungspolizei oder als Polizei im materiellen Sinne bezeichnet.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gibt den Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie auch anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Rundfunkanstalten) die gesetzliche Grundlage zur Verhängung der o.g. Maßregelungen.

Gegen Bußgeldbescheide ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingereicht werden muss (§ 67 OWiG). Der Einspruch kann grds. auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die Verwaltungsbehörde prüft, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt. Ist Letzteres nicht der Fall, wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die ggfs. nach weiteren Ermittlungen entweder das Verfahren einstellt oder die Akten dem zuständigen Richter beim Amtsgericht zur weiteren Entscheidung vorlegt.

Wird weder ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, noch das Bußgeld entrichtet, können die Behörden aber auch die Durchsetzung des Bußgelds im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durch Vollziehungsbeamte erzwingen.

Je nach Bundesland sind den Ordnungsbehörden durch Rechtsvorschrift unterschiedliche verwaltungspolizeiliche Aufgaben zugewiesen, z.B.:

  • das Straßenverkehrsrecht,
  • das Melderecht,
  • das Ausländerrecht,
  • das Gewerberecht,
  • das Bau- und das Wasserrecht,
  • das Seuchen- , Tierseuchen- und Leichenrecht,
  • das Lebensmittelrecht,
  • das Abfallrecht und
  • das Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht.

Im Ordnungswidrigkeitsrecht umfasst das Aufgabengebiet des Rechtsanwaltes im Wesentlichen:

  • Beratung und Verteidigung allen Bereichen des Ordnungswidrigkeitenrechts vor allem bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO)in den Angelegenheiten
  • Fahrerlaubnis- und Führerschein
  • Fahrerlaubnis auf Probe
  • Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU, sog. Idiotentest)
  • Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtmessungen
  • Fahrverbote und Möglichkeiten von deren Absehung
  • Verkehrswidriges Verhalten im Straßenverkehr mit Unfallfolge
  • Verbotswidrige Benutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr
  • Parkverstöße
  • Vollstreckung von EU-Bußgeldern
  • Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten
  • LKW-Maut
  • Übernahme der Korrespondenz mit Polizei, Behörden und Gerichten
  • Vertretung in der gerichtlichen Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren
  • Antragstellung auf Neu- / Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug

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